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Arbeitsrecht/Diritto del lavoro

Einführung in das italienisches Arbeitsrecht

Klicken Sie die roten Überschriften an, um mehr zu erfahren:


Kündigungsrecht in Italien

Kündigungsformen In Italien existiert einerseits die außerordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung (giusta causa) und die Kündigung aus "berechtigtem Grund" (giustificato motivo), die auf verhaltensbedingten oder auf betriebsbedingten Gründen beruhen kann. Die in Deutschland bekannte Dreiteilung (personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung) entfällt zu Gunsten einer Zweiteilung: subjektive und objektive Kündigungsgründe.


Arbeitsvertragstypen

Die gesetzlichen Ausgestaltungen der einzelnen Arbeitsvertragstypen sagt nicht unbedingt etwas über die tatsächliche Umsetzung aus. Wie in Italien üblich, wird die nähere Ausgestaltung den Tarifvertragsparteien überlassen, so dass jeweils zu überprüfen bleibt, wie der jeweilige Stand der Regelungen ist.


betriebliche Altersversorgung

Der Anspruch ist mit einer Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vergleichbar (mehr zur deutschen betrieblichen Altersversorgung hier) Diese Abfindung ist auch nicht vergleichbar mit dem Abfindungsanspruch aus dem neuen § 1a KSchG.


Kollektive Arbeitsbeziehungen

Die betriebliche Vertretung ist in Italien, anders als in Deutschland, territorial und verwaltungstechnisch fester Bestandteil der sie stützenden Gewerkschaft. Isolierte Betriebspolitik als solche gibt es also in Italien nicht.

Die Kontrolle vieler arbeitsrechtlicher Regelungen verbleibt bei den Verbänden. Betriebsverfassungsrecht ist in Italien immer Gewerkschaftsrecht. Das hat sich auch seit der grundlegenden Neugliederung der kollektiven Beziehungen durch die Vereinbarung vom 23.07.1993 nicht geändert.


Arbeitssicherheit

Durch den so genannten Testo Unico Sicurezza D. Lgs. 81 vom 9/04/2008 (Einheitstext zur Arbeitssicherheit 81/2008) sind dutzende von Gesetze, Rechtsverordnungen etc. erstmals zusammengefasst worden. Zu der Materie finden ständig gesetzliche Änderungen statt.


Betriebsübergang

Der Betriebsübergang ist durch die „legge Biagi“ 2003 neu geregelt worden. War bis dahin Voraussetzung, dass der übergehende Betriebsteil „vor“ dem Betriebsübergang existieren musste, kann dieser nun „bei“ Betriebsübergang festgelegt werden. Die Materie ist einem ständigen Rechtsprechungswechsel unterworfen.


internationales Arbeitsrecht (deutsch-italienische Arbeitsverhältnisse)

Die Internationalisierung der Märkte erfasst auch den Arbeitsmarkt. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse können in vielfältiger Form entstehen. Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich entsprechende Sachverhalte darstellen können: Arbeitnehmerentsendung, ausländische Arbeitnehmer im Inland, grenzüberschreitende Arbeitsverträge, Abordnung, Konzernentsendung und vieles mehr.


2010 "Collegato Lavoro": weitreichende Änderungen im italienischen Arbeitsrecht

In Italien ist der so genannte „Collegato Lavoro alla manovra finanziaria (DDL 1441-quater)”, also ein “Zusatzgesetz zum Arbeitsrecht”, verabschiedet worden, das weitreichende Folgen nach sich zieht.

Der obligatorische Schiedsversuch („tentativo di conciliazione“) wurde zu einem freiwilligen. Das heißt, dass Streitigkeiten auch sofort vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden können. Verweigert eine Seite das Schiedsverfahren, muss der Kläger innerhalb von 60 Tagen Klage erheben. Des Weiteren wird das „außerordentliche Schiedsverfahren“ („arbitrato“) eingeführt, welches „jederzeit“ durch die Parteien einberufen werden kann. Der Schiedsspruch ist inhaltlich unanfechtbar, kann aber wegen Formfehler angegriffen werden. Schließlich wird eine neue maximale Frist zur Klagerhebung von 270 Tage eingeführt.


(c) Mario Prudentino

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