Arbeitsrecht/Diritto
del lavoro
Einführung
in das italienisches Arbeitsrecht
Klicken Sie die roten Überschriften an, um mehr zu erfahren:
Kündigungsrecht
in Italien
Kündigungsformen In Italien existiert einerseits die außerordentliche
(verhaltensbedingte) Kündigung (giusta causa) und die Kündigung
aus "berechtigtem Grund" (giustificato motivo), die auf verhaltensbedingten
oder auf betriebsbedingten Gründen beruhen kann. Die in Deutschland
bekannte Dreiteilung (personen-, verhaltens- und betriebsbedingte
Kündigung) entfällt zu Gunsten einer Zweiteilung: subjektive
und objektive Kündigungsgründe.
Arbeitsvertragstypen
Die gesetzlichen Ausgestaltungen der einzelnen Arbeitsvertragstypen
sagt nicht unbedingt etwas über die tatsächliche Umsetzung
aus. Wie in Italien üblich, wird die nähere Ausgestaltung
den Tarifvertragsparteien überlassen, so dass jeweils zu überprüfen
bleibt, wie der jeweilige Stand der Regelungen ist.
betriebliche
Altersversorgung
Der Anspruch ist mit einer Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) vergleichbar (mehr zur deutschen betrieblichen
Altersversorgung hier) Diese Abfindung ist auch nicht
vergleichbar mit dem Abfindungsanspruch aus dem neuen § 1a
KSchG.
Kollektive
Arbeitsbeziehungen
Die betriebliche Vertretung ist in Italien, anders als in
Deutschland, territorial und verwaltungstechnisch fester Bestandteil
der sie stützenden Gewerkschaft. Isolierte Betriebspolitik
als solche gibt es also in Italien nicht.
Die Kontrolle vieler arbeitsrechtlicher Regelungen verbleibt
bei den Verbänden. Betriebsverfassungsrecht ist in Italien
immer Gewerkschaftsrecht. Das hat sich auch seit der grundlegenden
Neugliederung der kollektiven Beziehungen durch die Vereinbarung
vom 23.07.1993 nicht geändert.
Arbeitssicherheit
Durch den so genannten Testo Unico Sicurezza D. Lgs. 81 vom
9/04/2008 (Einheitstext zur Arbeitssicherheit 81/2008) sind
dutzende von Gesetze, Rechtsverordnungen etc. erstmals zusammengefasst
worden. Zu der Materie finden ständig gesetzliche Änderungen
statt.
Betriebsübergang
Der Betriebsübergang ist durch die „legge Biagi“ 2003 neu
geregelt worden. War bis dahin Voraussetzung, dass der übergehende
Betriebsteil „vor“ dem Betriebsübergang existieren musste,
kann dieser nun „bei“ Betriebsübergang festgelegt werden.
Die Materie ist einem ständigen Rechtsprechungswechsel unterworfen.
internationales
Arbeitsrecht (deutsch-italienische Arbeitsverhältnisse)
Die Internationalisierung der Märkte erfasst auch den Arbeitsmarkt.
Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse können in vielfältiger
Form entstehen. Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich entsprechende
Sachverhalte darstellen können: Arbeitnehmerentsendung, ausländische
Arbeitnehmer im Inland, grenzüberschreitende Arbeitsverträge,
Abordnung, Konzernentsendung und vieles mehr.
2010 "Collegato Lavoro": weitreichende Änderungen im italienischen Arbeitsrecht
In Italien ist der so genannte „Collegato Lavoro alla manovra finanziaria (DDL 1441-quater)”, also ein “Zusatzgesetz zum Arbeitsrecht”, verabschiedet worden, das weitreichende Folgen nach sich zieht.
Der obligatorische Schiedsversuch („tentativo di conciliazione“) wurde zu einem freiwilligen. Das heißt, dass Streitigkeiten auch sofort vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden können. Verweigert eine Seite das Schiedsverfahren, muss der Kläger innerhalb von 60 Tagen Klage erheben. Des Weiteren wird das „außerordentliche Schiedsverfahren“ („arbitrato“) eingeführt, welches „jederzeit“ durch die Parteien einberufen werden kann. Der Schiedsspruch ist inhaltlich unanfechtbar, kann aber wegen Formfehler angegriffen werden. Schließlich wird eine neue maximale Frist zur Klagerhebung von 270 Tage eingeführt.
(c) Mario Prudentino
|